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Bauherrenangelegenheiten

Allgemeine Vorschriften

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Thüringer Bauordnung (ThürBO)

 

Dieses Gesetz gilt für alle baulichen Anlagen und Bauprodukte. Es gilt auch für Grundstücke sowie für andere Anlagen und Einrichtungen, an die in diesem Gesetz oder in Vorschriften aufgrund dieses Gesetzes Anforderungen gestellt werden. Die Thüringer Bauordnung trifft Aussagen zu den baulichen Anlagen, den Bauaufsichtsbehörden und den einzelnen Verfahrensarten.

  https://landesrecht.thueringen.de/bsth/document/jlr-BauOTH2014V7IVZ

Genehmigungsfreie Vorhaben nach § 60 ThürBO

 

Im § 60 der Thüringer Bauordnung sind verfahrensfreie Bauvorhaben beschrieben. Verfahrensfreie Vorhaben können grundsätzlich ohne jede (bauaufsichtliche) Beteiligung der Gemeinde oder der Bauaufsichtsbehörde durchgeführt werden. Bauvorlagen sind nicht einzureichen. Die Verfahrensfreiheit von Vorhaben entbindet jedoch nicht von der Einhaltung der berührten baurechtlichen und sonstigen öffentlich-rechtlichen Vorschriften. Der § 60 trifft Aussagen zur Verfahrensfreiheit von Garagen, Gewächshäusern, Anlagen in Gärten und zur Freizeitgestaltung sowie Terrassenüberdachungen, Mauern und Einfriedungen.   

 

https://landesrecht.thueringen.de/bsth/document/jlr-BauOTH2014pP60​​​​​​​

Erneuerbare Energien

 

Im gesamten Gemeindegebiet gibt es keine per Satzung erlassenen Einschränkungen (Sanierungsgebiet, Gestaltungssatzung) für die Errichtung von Dachflächen Photovoltaikanlagen, Solarthermie oder Balkonkraftwerken. Dennoch müssen die örtlichen Bauvorschriften beachtet werden:

Bei den oben genannten Anlagen handelt es sich um bauliche Anlagen im Sinne der Bauordnungen der jeweiligen Länder (§ 2 Abs. 1 der ThürBO), sodass sich die Frage der Genehmigungspflicht stellt. In Thüringen bedürfen Solaranlagen und Sonnenkollektoren in und an Dach- und Außenwandflächen von Gebäuden keine Baugenehmigung, § 63 Abs. 1 Nr. 2b ThürBO. Bei Anlagen, die stehen oder aufgeständert montiert werden, gilt dies nicht. Hier muss die Größe geprüft werden, bis zu einer Höhe von 3 m und einer Länge von 9 m sind diese Anlagen allerdings ebenfalls nicht baugenehmigungspflichtig. Dies gilt auch für gebäudeunabhängige Solaranlagen, beispielsweise im Garten.